Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS)
Erweiterung der Verordnung (EU) 1881/2006
Mit Wirkung zum 01. Januar 2023 wurden die Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in der Verordnung (EU) 1881/2006 um die Gruppe der Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) erweitert (Änderungsverordnung VO (EU) 2022/2388).
PFAS sind Industriechemikalien, die unter anderem in Outdoor-Bekleidung (atmungsaktive Membranen), antihaftbeschichteten Pfannen, Papier, Kosmetika oder auch in Feuerlöschschäumen verwendet werden.
Für Eier, Fisch/Fischereierzeugnisse/Muscheln und Fleisch/Schlachtnebenerzeugnisse wurden nun Höchstgehalte festgelegt.
Vor dem 01.01.2023 in Verkehr gebrachte Lebensmittel dürfen bis zum Ende des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums in Verkehr bleiben.
Hintergrundinformationen zu PFAS beim Umweltbundesamt
Hintergrundinformationen zu PFAS beim Bundesinstitut für Risikobewertung