Rückstellproben bei mikrobiologischer Probenahme
Erweiterung der Zoonoseverordnung
Mit Wirkung vom 30.06.2020 wurde die Pflicht zur Anfertigung von Rückstellproben nach Zoonoseverordnung geändert und deutlich erweitert. Außerdem wurde die Meldepflicht über positive Befunde verschärft.
Ab sofort müssen
- von Lebensmitteln die auf Zoonoseerreger (z.B. Salmonellen, Listeria monocytogenes, EHEC) untersucht werden,
- von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung, die bei der Herstellung und Bearbeitung verzehrfertiger Lebensmittel anfallen und auf Listeria monocytogenes untersucht werden und
- von Tupfern u.a. Proben von Flächen, die mit verzehrfertigen Lebensmtteln in Kontakt kommen und auf Listeria monocytogenes untersucht werden
Rückstellproben angefertigt und bis zum Vorliegen des Ergebnisses aufbewahrt werden.
Im Falle eines positiven Befundes ist die zuständige Behörde nunmehr "unverzüglich nach Kenntnisnahme" zu informieren, eine unterlassene oder verspätete Meldung gilt als Ordnunswidrigkeit.
Die Rückstellproben müssen bei positiven Befunden für maximal 3 Monate aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde ausgehändigt werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass:
- die neuen Vorschriften keine erhöhte oder veränderte Probenahmefrequenz fordern, bestehende Probenpläne müssen nicht geändert werden.
- eine Meldung von Befunden im Rahmen der Zoonoseverordnung von den Behörden nicht zur Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits-Verfahrens verwendet werden darf.
Veröffentlichung der Änderungen im Bundesgesetzblatt
Ihr Ansprechpartner für Fragen zu Lebensmittelmikrobiologie und Hygiene
Dr. Michael Grün Tel.: 03641 - 242 33 13 Mobil: 0162 - 26 14 666 Email: m.gruen@qmp-jena.de |